Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Embion B.V.

 

Artikel 1. Definitionen


1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den geschlossenen Verträgen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:

Verkäufer: Hierunter wird Embion B.V. verstanden, mit Sitz in Tilburg, Kalundborg 10 (5026 SE), eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 82594201 und erreichbar über info@embion.nl und Telefon 085 0435861
Lizenzgeber: Hierunter wird Embion B.V. verstanden, mit Sitz in Tilburg, Kalundborg 10 (5026 SE), eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 82594201 und erreichbar über info@embion.nl und Telefon 085 0435861
Embion: alternative Bezeichnung für Verkäufer und/oder Lizenzgeber;
Endkunden: die eigenen Kunden eines Installateurs;
Installateur: eine professionelle Partei, die für die Installation des Produkts und die Aktivierung der Lizenz bei einem Endkunden verantwortlich ist. Ein Installateur kann auch eine Gegenpartei sein;
Gegenpartei: Käufer des Produkts und/oder Erwerber der Lizenz;
Bestellung:Schriftliche Bestätigung der Lieferung von Produkten durch den Verkäufer;
Produkt: Bezeichnet das Embion EMS und die vom Verkäufer von Lieferanten gelieferten Produkte;
Lizenz: Die Erlaubnis, die Software vom Verkäufer und/oder seinen Lieferanten zu nutzen, ohne die Eigentumsrechte daran zu erwerben;
Lizenzgebühr: die Gebühr, die der Lizenzgeber und die Gegenpartei für die Nutzung der Lizenz erhalten;
Lizenzgutschein:ein Gutschein im Wert eines bestimmten Betrages, der nur gegen (teilweise) Zahlung der Lizenzgebühr eingelöst werden kann;
Schriftlich: auf Papier oder per E-Mail oder einem ähnlichen Medium;
Software: Alle vom oder für den Lizenzgeber entwickelte Software, die zur Anwendung für das Produkt bestimmt ist, wie die Software, auf der das Produkt läuft, die digitale Umgebung, mit der ein Endnutzer das Produkt konsultieren kann, und Anwendungen, die bei der Installation des Produkts und der Lizenz verwendet werden. Sie betrifft sowohl Backend- als auch Front-End-Software;

1.2 Je nach Art und Inhalt eines Vertrages kann Embion B.V. sowohl Verkäufer als auch Lizenzgeber sein. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Begriffe innerhalb dieser Bedingungen nicht ausschließlich vorgesehen ist.



Artikel 2: Anwendbarkeit


2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Verträge, die der Verkäufer/Lizenzgeber über Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt.

2.2 Abweichende Bestimmungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Soweit sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ersetzen, gelten sie als Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen.

2.3 Alle Angebote sind 30 Tage lang verbindlich, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes angegeben.

2.4 Der Vertrag kommt zustande, sobald die schriftliche Annahme eines Angebots des Verkäufers/Lizenzgebers bei ihm eingegangen ist; aus dieser Annahme geht hervor, dass die Gegenpartei mit der Erklärung der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist und gegebenenfalls auf die Erklärung der Anwendbarkeit ihrer eigenen Einkaufsbedingungen verzichtet. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn der Verkäufer/Lizenzgeber ein Angebot der Gegenpartei, wie z.B. eine Bestellung, schriftlich annimmt und die Gegenpartei diese Annahme nicht innerhalb von zwei Werktagen beanstandet. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Annahme durch den Verkäufer/Lizenzgeber ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.5 Wenn in der Annahme abweichend von den Bestimmungen im vorigen Absatz Vorbehalte oder Änderungen gegenüber dem Angebot oder Auftrag gemacht werden, kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Verkäufer/Lizenzgeber der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass er mit dieser Abweichung einverstanden ist.

2.6 Ohne Zustimmung des Verkäufers/Lizenzgebers dürfen Verträge, Angebote, Aufträge und Rechnungen nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.7 Der Gegenpartei wird ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt. Dies kann in digitaler Form geschehen. Die Bedingungen können auch unter www.embion.nl eingesehen werden.

2.8 Diese allgemeinen Bedingungen gelten auch für Geschäftsführer, Mitarbeiter, Hilfspersonen und Aktionäre des Verkäufers/Lizenzgebers. Es gilt Abschnitt 6:253 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.


Artikel 3: Preis und Zahlung


3.1 Die vom Verkäufer/Lizenzgeber in Rechnung gestellten Preise sind in EURO und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.

3.2 Die Zahlung hat innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Frist und auf eine vom Verkäufer/Lizenzgeber anzugebende Weise zu erfolgen. Der Verkäufer/Lizenzgeber ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.

3.3 Änderungen von Einkaufspreisen, Lohn- und Materialkosten, Sozial- und Behördenkosten, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten, die sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, geben dem Verkäufer/Lizenzgeber das Recht, seinen Preis zu ändern.

3.4 Änderungen der für die Lizenz geltenden Tarife können jährlich zum 1. Januar vorgenommen werden. Der Lizenzgeber tut dies auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes zuzüglich eines Aufschlags von 3 %. Eine solche Indexierung stellt keine Grundlage für die Auflösung des Vertrages dar.

3.5 Der Verkäufer/Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Aufträge oder Verträge nicht oder nicht mehr auszuführen, wenn frühere Lieferungen oder Leistungen von der Gegenpartei nicht (rechtzeitig) bezahlt wurden oder wenn die Gegenpartei auf andere Weise ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder wenn eine Nichterfüllung droht. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Schaden, den der Verkäufer/Lizenzgeber dadurch erleidet, zu ersetzen. Der Verkäufer/Lizenzgeber haftet nicht für den Schaden, den die Gegenpartei infolge der Nichterfüllung von Aufträgen oder Dienstleistungen erleidet.

3.6 Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllt oder in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu ihren Lasten. Im Falle der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung durch die Gegenpartei hat der Verkäufer/Lizenznehmer Anspruch auf die gesetzlichen Handelszinsen und die außergerichtlichen Inkassokosten. Die Inkassokosten werden auf 15 % der Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei festgesetzt, mindestens jedoch auf 250,00 €.

3.7 Wenn die Gegenpartei einen Auftrag storniert, bevor die Lieferung erfolgt ist, schuldet sie sofort 25 % des Bruttoverkaufswerts des zu liefernden Produkts und/oder des Vertragswerts der zu liefernden Lizenz als Stornogebühr. In Bezug auf den Vertragswert der Lizenz wird dann von einer Laufzeit von fünf Jahren und der für diesen Vertrag angemessensten Lizenzgebühr ausgegangen.

3.8 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, wegen einer von ihr geltend gemachten Gegenforderung irgendeinen Betrag von dem zu zahlenden Kaufpreis und/oder der Lizenzgebühr abzuziehen. Die Gegenpartei ist auch nicht berechtigt, die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung im Falle einer von ihr beim Verkäufer/Lizenzgeber eingereichten Reklamation bezüglich des gelieferten Produkts oder der Lizenz auszusetzen, es sei denn, sie stimmt der Aussetzung gegen eine Sicherheit ausdrücklich zu.


Artikel 4: Zeitpunkt der Lieferung


4.1 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist verpflichtet, das Produkt zu einem vereinbarten Zeitpunkt bzw. unmittelbar nach Ablauf der in der Bestellung angegebenen Lieferfrist zu liefern. Wurde eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese an dem vom Verkäufer bestätigten Datum zu laufen. Die Lizenz wird geliefert, sobald die Gegenpartei das Produkt online aktiviert hat.

4.2 Die vereinbarte Lieferfrist ist niemals ein Termin, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung hat die Gegenpartei den Verkäufer/Lizenzgeber in Verzug zu setzen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einzuräumen.

4.3 Die Art und Weise und der Ort der Lieferung des Produkts werden in weiterer Absprache festgelegt. Die Lieferung der Lizenz erfolgt grundsätzlich in digitaler Form.


Artikel 5: Garantien und Zusicherungen


5.1 In Bezug auf das Produkt

a. Der Verkäufer gewährt der ursprünglichen Gegenpartei eine beschränkte Garantie für das Produkt für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Lieferdatum.
b. Der Verkäufer garantiert, dass das Produkt bei normalem Gebrauch und normaler Wartung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Treten während der Garantiezeit Mängel am Produkt auf, wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das mangelhafte Produkt reparieren oder ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten.
c. Der Verkäufer kann das Produkt nach eigenem Ermessen durch Hinzufügen oder Entfernen von Funktionen modifizieren, wenn nach Ansicht des Verkäufers ein hinreichender Grund dafür besteht.
d. Diese Garantie deckt keine Schäden ab, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Missbrauch (nicht in Übereinstimmung mit den Produktinformationen, Handbüchern und Anweisungen), Unfall, Nachlässigkeit oder unbefugte Modifikation des Produkts verursacht wurden. Sie deckt auch keine Schäden ab, die durch Naturkatastrophen oder andere Formen höherer Gewalt verursacht wurden.
e. Die Betriebssicherheit des Produkts hängt von der korrekten Inbetriebnahme, der Bedienung durch autorisiertes Personal sowie von einer systematischen Wartung und regelmäßigen Kontrollen gemäß den Einsatzbedingungen und in Übereinstimmung mit den technischen Daten in den Handbüchern und Anleitungen ab. Es ist nicht die Aufgabe des Verkäufers, die Schaltpläne, Anschlüsse oder technischen Parameter der Gegenpartei zu überprüfen oder den Betrieb ihrer Anlage zu überwachen.
f. Es liegt in der Verantwortung der Gegenpartei, dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor möglichen Gefahren ausgestattet sind. Wenn die Gegenpartei sich über die Sicherheitsanforderungen ihrer elektrischen Anlage unsicher ist, sollte sie einen qualifizierten Dritten zu Rate ziehen. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie und ist nicht haftbar für Schäden oder Verletzungen, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben.
g. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die erzielbaren Erträge der installierten Produkte. Die tatsächlichen Ergebnisse können variieren und hängen von Faktoren ab, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat.
h. Wenn die Gegenpartei zu irgendeinem Zeitpunkt während der Garantiezeit feststellt, dass das Produkt nicht mit den Bestimmungen unter a übereinstimmt, muss die Gegenpartei den Verkäufer schriftlich (siehe Ziffer 10 unten) und in dringenden Fällen auch telefonisch darüber informieren. Während der Garantiezeit stehen der Gegenpartei die Rechte aus der Garantie zu, für die die Gegenpartei lediglich nachweisen muss, dass das Produkt die garantierte(n) Eigenschaft(en) nicht enthält oder nicht ordnungsgemäß funktioniert.
i. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss die Gegenpartei den Kaufnachweis und den Nachweis der Installation durch einen anerkannten Installateur vorlegen und den Verkäufer kontaktieren. Dieser wird dann Anweisungen geben, wie das mangelhafte Produkt zurückgeschickt werden kann und wie ein Ersatz oder eine Rückerstattung zu erhalten ist.
j. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen und möglichst kurzen Frist nach der schriftlichen oder telefonischen Meldung der Mängel diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Behebung der Mängel in möglichst kurzer Zeit führen oder führen können.
k. Wenn der Verkäufer der Meinung ist, dass sich die Gegenpartei nicht auf die Garantiebestimmungen berufen kann, weil ein Mangel nicht zu den zugesicherten Eigenschaften gehört oder auf andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen oder auf nicht vom Verkäufer gelieferte Produkte zurückzuführen ist, liegt die Beweislast hierfür beim Verkäufer. Wenn ein gemeldeter Mangel nicht auf einen Mangel des Produkts und/oder der Software zurückzuführen ist, steht es dem Verkäufer frei, der Gegenpartei die ihr dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5.2 In Bezug auf die Lizenz

a. In Bezug auf die lizenzierte Software kann der Lizenzgeber nicht garantieren, dass diese immer fehlerfrei funktioniert. Die Gegenpartei erklärt, dass sie sich bewusst ist, dass bei der Nutzung der Software Fehler auftreten können, zum Beispiel
, die durch lokale Umgebungsfehler und/oder unvollständige Daten und/oder falsche Konfiguration und/oder falsche Interpretation verursacht werden. Die Gegenpartei nutzt die Software auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
b. Der Lizenzgeber unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Software zugänglich und funktionsfähig ist.
c. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus (nicht abschließend) ergeben: Störungen der Internetverbindungen, der IT-Infrastruktur, fehlerhaftem Betrieb von Geräten anderer Hersteller, Installationsfehlern, falschen Einstellungen, Stromversorgungen oder fehlerhaften oder verzögerten Aktionen von APIs Dritter und nicht rechtzeitiger Aktualisierung der vom Verkäufer gelieferten Produkte. Es liegt nicht in der Verantwortung des Lizenzgebers, die Schaltpläne, Anschlüsse oder technischen Parameter des Vertragspartners zu überprüfen oder den Betrieb seiner Installation zu überwachen.
d. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schadensersatzansprüche, die sich aus den mit dem Produkt und der Software gewonnenen Daten ergeben oder mit diesen in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Unfähigkeit, Daten richtig oder überhaupt zu interpretieren, die Unfähigkeit, Daten richtig oder überhaupt zu verarbeiten, oder die verminderte Genauigkeit von Daten und/oder der Verlust von Daten.
e. Der Lizenzgeber ist berechtigt, der lizenzierten Software Funktionalitäten hinzuzufügen oder zu entfernen, wenn der Lizenzgeber der Ansicht ist, dass es dafür einen hinreichenden Grund gibt.

5.3 Der Verkäufer/Lizenzgeber erfüllt Verträge stets auf der Grundlage einer Verpflichtung zur bestmöglichen Leistung und nicht als Verpflichtung zur Erreichung eines Ergebnisses.


Artikel 6. haftung


6.1 Wenn eine der Parteien eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und/oder weiteren Verträgen nicht erfüllt, wird sie von der anderen Partei in Verzug gesetzt, es sei denn, die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen ist bereits dauerhaft unmöglich, in welchem Fall die säumige Partei sofort in Verzug ist. Die Inverzugsetzung erfolgt schriftlich und gewährt der säumigen Partei eine angemessene Frist, um ihre Verpflichtungen noch zu erfüllen. Diese Frist hat den Charakter einer Ausschlussfrist.

6.2 Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Verkäufer/Lizenznehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Haftung ist auf die in den nachstehenden Ziffern 6.3 bis 6.10 genannten Fälle beschränkt.

6.3 Eine Haftung des Verkäufers/Lizenzgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann nicht dazu führen, dass er der Gegenpartei einen Geldbetrag zu zahlen hat, der den Betrag übersteigt, der im Rahmen einer vom Verkäufer/Lizenzgeber in einem bestimmten Fall abgeschlossenen Versicherung ausgezahlt wurde.

6.4 Kann sich der Verkäufer/Lizenzgeber, aus welchem Grund auch immer, nicht auf die nachstehend genannten Haftungsbeschränkungen berufen und/oder zahlt die in 6.3 genannte Versicherung nicht aus, so beschränkt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages, aus welchem Grund auch immer, auf höchstens den Betrag, der der Gegenpartei im Jahr des schadenverursachenden Ereignisses für das spezifische Produkt und/oder die Lizenz, für die der Vorwurf erhoben wird, in Rechnung gestellt wurde (ohne Mehrwertsteuer), zuzüglich 15 %. Zur Klarstellung: Im Falle einer Gegenpartei mit mehreren Lizenzen wird hier nur der Rechnungswert der beanstandeten Lizenz herangezogen.

6.5 Der Verkäufer/Lizenzgeber kann darüber hinaus nur für direkte Schäden haften, die die Gegenpartei selbst erlitten hat. Die Haftung für indirekte Schäden, Schäden, die von anderen Parteien als der Gegenpartei erlitten werden, Schäden aufgrund höherer Gewalt und für jeden Nachteil, der nicht in einem Vermögensschaden besteht, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.6 Unter direktem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zu verstehen, die für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens anfallen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, sowie alle angemessenen Kosten, die anfallen, um das vom Verkäufer gelieferte Produkt in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu bringen, sofern sie dem Verkäufer zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die anfallen, um direkte Schäden im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen zu verhindern oder zu begrenzen.

6.7 Zu den indirekten Schäden gehören unter anderem: Stagnationsschäden, entstandene (Produktions-)Verluste, Energiekosten, Einspeisekosten, Netzkosten oder -gebühren, entgangener Ausgleich, entgangene Einsparungen, entgangener Gewinn, Bußgelder, Steuern, Abgaben, entgangene Steuervorteile und entgangene Subventionen.

6.8 Die Gegenpartei stellt den Verkäufer/Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter frei, die aus welchem Grund auch immer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages zwischen dem Verkäufer/Lizenzgeber und der Gegenpartei einen Schaden erleiden, dessen Ursache einer anderen Partei als dem Verkäufer/Lizenzgeber zuzuschreiben ist.

6.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Verkäufers/Lizenzgebers entfallen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers/Lizenzgebers und/oder seines Personals.

6.10 Etwaige Schadensersatzansprüche oder andere vertragliche Rechtsbehelfe, die auf einer Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien beruhen, erlöschen, wenn und sobald ein Jahr vergangen ist, seit die Gegenpartei den Verkäufer/Lizenzgeber darauf hingewiesen hat. Dies ist eine vertragliche Verjährungsfrist.


Artikel 7: Eigentums- und Gefahrenübergang


7.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels gehen das Eigentum und die Gefahr für das Produkt mit der Lieferung auf die Gegenpartei über.

7.2 Solange die Gegenpartei nicht den gesamten Kaufpreis mit eventuellen Zusatzkosten bezahlt oder dafür eine Sicherheit geleistet hat, behält der Verkäufer das Eigentum an seinem Eigentum. In diesem Fall geht das Eigentum auf die Gegenpartei über, sobald sie alle Zahlungsverpflichtungen für das Produkt gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat.

7.3 Solange das Eigentum an dem Produkt nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, darf sie das Produkt nicht verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einräumen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer normalen Betriebsführung. Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erstes Ersuchen des Verkäufers an der Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen mitzuwirken, die die Gegenpartei aufgrund des Weiterverkaufs gegenüber ihren Abnehmern erhält oder erhalten wird.

7.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und für den Verkäufer erkennbar zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte, die sich noch im Besitz der Gegenpartei befinden, zurückzunehmen, wenn diese mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder zu geraten droht. Die Gegenpartei gewährt dem Verkäufer jederzeit freien Zugang zu ihrem Gelände und/oder ihren Gebäuden, um die Produkte zu inspizieren und/oder die Rechte des Verkäufers auszuüben.

7.5 Wenn der Verkäufer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Produkte gemäß Artikel 4 aufzuschieben, bis die Gegenpartei Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Die Gegenpartei haftet dann für den Schaden, der dem Verkäufer durch diese verspätete Lieferung entsteht.

7.6 Wenn der Verkäufer die Lieferung auf Wunsch der Gegenpartei gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 aufschiebt, bleiben die Produkte bis zur Lieferung an die Gegenpartei Eigentum des Verkäufers und auf dessen Risiko.


Artikel 8: Höhere Gewalt


8.1 Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: jeder Umstand, der sich der direkten Kontrolle des Verkäufers/Lizenzgebers entzieht und durch den die Erfüllung des Vertrages billigerweise nicht mehr verlangt werden kann. Darunter fallen einerseits Streiks, Feuer, extreme Witterungsbedingungen oder behördliche Maßnahmen sowie Krankheiten und Schädlinge und andererseits Mängel an den dem Verkäufer gelieferten Materialien.

8.2 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn er durch einen Umstand daran gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und für den er aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts oder einer allgemein anerkannten Praxis nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

8.3 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verkäufer/Lizenzgeber seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

8.4 Der Verkäufer/Lizenzgeber kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag/den Verträgen während des Zeitraums aussetzen, in dem die höhere Gewalt andauert. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, die Vereinbarung(en) als beendet zu betrachten. Die Parteien schulden einander dafür keine Kündigungsgebühr oder Schadensersatz.


Artikel 9. Unvorhergesehene Umstände


9.1 Treten bei einer der Parteien unvorhergesehene Umstände ein, die so schwerwiegend sind, dass die andere Partei unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Angemessenheit und Billigkeit nicht erwarten kann, dass der geschlossene Vertrag unverändert bleibt, so informiert eine Partei die andere Partei schriftlich über die unvorhergesehenen Umstände, und die Parteien beraten sich über eine Änderung des Vertrags oder eine vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags.

9.2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach schriftlicher Mitteilung der genannten Umstände auf eine Änderung oder Auflösung einigen, so kann jede Partei das nach diesem Vertrag zuständige Gericht anrufen und die Änderung des Vertrages zwischen den Parteien beantragen.


Artikel 10. Kommunikation


10.1 Die Kommunikation zwischen den Parteien soll so weit wie möglich schriftlich erfolgen. Dies kann per Post an Embion B.V., Kalundborg 10 (5026 SE) Tilburg oder per E-Mail: info@embion.nl.

erfolgen. 10.2 Meldungen im Rahmen von Artikel 5 (Gewährleistung und Garantie) sowie andere servicebezogene Fragen sind über das Online-Ticket-System an den Service Desk zu richten, das über die E-Mail support@embion.nl erreichbar ist .

10.3 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist werktags zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erreichbar. Es wird angestrebt, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang einer Nachricht, Beschwerde oder Serviceanfrage zu antworten. Dabei handelt es sich nicht um eine garantierte Lösungszeit, sondern um eine erste Antwortzeit.


Artikel 11. Personenbezogene Daten.


11.1 Der Verkäufer/Lizenzgeber kann im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten. Er tut dies stets in Übereinstimmung mit seiner Datenschutzerklärung, die unter www.embion.nl zu finden ist .


Artikel 12. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht


12.1 Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien entstehen können, unterliegen dem niederländischen Recht. Das Wiener Kaufrecht ist von der Anwendung ausgeschlossen.

12.2 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das Bezirksgericht Breda zuständig. Unterbezirksfälle werden ausschließlich dem Unterbezirksgericht in Tilburg vorgelegt.

12.3 Eine Streitigkeit gilt als gegeben, sobald eine der Parteien dies erklärt und die andere Partei schriftlich und begründet darauf hingewiesen hat.


Artikel 13. Schlussbestimmung


Wenn und soweit sich ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weiterer Vereinbarungen zwischen den Parteien als im Widerspruch zu einer zwingenden Bestimmung des nationalen oder internationalen Rechts erweist, gilt sie als nicht vereinbart und bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien im Übrigen für die Parteien verbindlich. Die Parteien werden sich dann beraten, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien beabsichtigt haben.