Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Embion B.V.

 

 

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

 

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den darunter geschlossenen Verträgen haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:

Verkäufer: die Embion B.V. mit Sitz in Tilburg, Kalundborg 10 (5026 SE), eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 82594201, erreichbar unter info@embion.nl und telefonisch unter 085 0435861;
Lizenzgeber: die Embion B.V. mit Sitz in Tilburg, Kalundborg 10 (5026 SE), eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 82594201, erreichbar unter info@embion.nl und telefonisch unter 085 0435861;
Embion: alternative Bezeichnung für den Verkäufer und/oder den Lizenzgeber;
Endkunden: die eigenen Kunden eines Installateurs;
Installateur: ein professioneller Partner, der für die Installation des Produkts und die Aktivierung der Lizenz bei einem Endkunden verantwortlich ist. Ein Installateur kann auch Vertragspartner sein;
Vertragspartner: der Käufer des Produkts und/oder der Abnehmer der Lizenz;
Auftrag: die schriftliche Bestätigung der Lieferung von Produkten durch den Verkäufer;
Produkt: das Embion EMS sowie Produkte, die dem Verkäufer von seinen Zulieferern geliefert wurden;
Lizenz: die Erlaubnis, die Software des Verkäufers und/oder seiner Zulieferer zu nutzen, ohne Eigentumsrechte daran zu erwerben;
Lizenzgebühr: die zwischen dem Lizenzgeber und dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung für die Nutzung der Lizenz;
Lizenzgutschein: ein Gutschein über einen bestimmten Betrag, der ausschließlich zur (teilweisen) Zahlung der Lizenzgebühr eingelöst werden kann;
Schriftlich: auf Papier, per E-Mail oder über ein vergleichbares Medium;
Software: sämtliche Programme, die vom oder für den Lizenzgeber zur Verwendung mit dem Produkt entwickelt wurden, etwa die Programme, auf denen das Produkt läuft, die digitale Umgebung, über die ein Endnutzer das Produkt einsehen kann, und Anwendungen, die bei der Installation des Produkts und der Lizenz verwendet werden. Dies umfasst sowohl Back-End- als auch Front-End-Programme.

1.2 Je nach Art und Inhalt eines Vertrags kann die Embion B.V. Verkäufer, Lizenzgeber oder beides sein. Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe schließen sich daher nicht gegenseitig aus.

 

Artikel 2. Geltungsbereich

 

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Verkäufer/Lizenzgeber abgegebenen Angebote und Aufträge sowie für alle Verkäufe, Lieferungen und geschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn und soweit sie vom Verkäufer/Lizenzgeber und dem Vertragspartner ausdrücklich und Schriftlich vereinbart wurden. Soweit solche Abweichungen nicht ausdrücklich an die Stelle von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, gelten sie als deren Ergänzung.

Alle Zusagen, Versprechen, Erklärungen und Vereinbarungen, die vom oder im Namen des Verkäufers/Lizenzgebers gemacht werden, sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung, dem anwendbaren Lizenzvertrag oder einem anderen vom Verkäufer/Lizenzgeber ausdrücklich angenommenen schriftlichen Dokument festgehalten oder vom Verkäufer/Lizenzgeber ausdrücklich und Schriftlich bestätigt wurden.

Aus mündlichen Zusagen, Versprechen, Erklärungen oder Vereinbarungen können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn und soweit sie vom Verkäufer/Lizenzgeber ausdrücklich und Schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Alle Angebote sind 30 Tage gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

2.4 Der Vertrag kommt zustande, sobald die Schriftliche Annahme eines Angebots des Verkäufers/Lizenzgebers bei diesem eingegangen ist. Aus dieser Annahme geht hervor, dass der Vertragspartner mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist und gegebenenfalls auf die Geltung eigener Einkaufsbedingungen verzichtet. Der Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn der Verkäufer/Lizenzgeber ein Angebot des Vertragspartners, etwa einen Auftrag, Schriftlich annimmt und der Vertragspartner dieser Annahme nicht innerhalb von zwei Werktagen widerspricht. Sofern nicht Schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten bei einer Annahme durch den Verkäufer/Lizenzgeber ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.5 Enthält die Annahme Vorbehalte oder Änderungen gegenüber dem Angebot oder Auftrag, kommt der Vertrag abweichend vom vorstehenden Absatz erst zustande, wenn der Verkäufer/Lizenzgeber dem Vertragspartner mitgeteilt hat, dass er diesen Abweichungen zustimmt.

2.6 Verträge, Angebote, Aufträge und Rechnungen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers/Lizenzgebers nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.7 Dem Vertragspartner wird ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt; dies kann digital erfolgen. Die Bedingungen sind auch unter www.embion.nl abrufbar.

2.8 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Geschäftsführer, Mitarbeiter, Hilfspersonen und Gesellschafter des Verkäufers/Lizenzgebers. Artikel 6:253 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) findet Anwendung.

 

Artikel 3. Preis und Zahlung

 

3.1 Die vom Verkäufer/Lizenzgeber verwendeten Preise verstehen sich in Euro und, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich MwSt.

3.2 Die Zahlung hat innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung genannten Frist und auf die vom Verkäufer/Lizenzgeber angegebene Weise zu erfolgen. Der Verkäufer/Lizenzgeber ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.

3.3 Änderungen der Einkaufspreise, Lohn- und Materialkosten, Sozial- und öffentlichen Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten, die sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, berechtigen den Verkäufer/Lizenzgeber, den Preis entsprechend zu ändern.

3.4 Die geltenden Tarife für die Lizenz können jährlich zum 1. Januar geändert werden. Der Lizenzgeber tut dies auf Grundlage des Verbraucherpreisindex (VPI) zuzüglich eines Aufschlags von 3 %. Eine solche Indexierung berechtigt nicht zur Auflösung des Vertrags.

3.5 Der Verkäufer/Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Aufträge oder Verträge nicht oder nicht weiter auszuführen, wenn der Vertragspartner frühere Lieferungen oder Leistungen nicht (rechtzeitig) bezahlt hat oder seine Verpflichtungen auf andere Weise nicht erfüllt hat oder nicht zu erfüllen droht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den dem Verkäufer/Lizenzgeber dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer/Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner dadurch entstehen, dass Aufträge oder Leistungen nicht ausgeführt werden.

3.6 Befindet sich der Vertragspartner mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Beitreibung zu seinen Lasten. Bei nicht (rechtzeitiger) Erfüllung durch den Vertragspartner hat der Verkäufer/Lizenzgeber Anspruch auf die gesetzlichen Handelszinsen und auf außergerichtliche Inkassokosten. Die Inkassokosten betragen 15 % der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, mindestens jedoch 250,00 €.

3.7 Storniert der Vertragspartner einen Auftrag vor der Lieferung, schuldet er sofort eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Bruttoverkaufswerts des zu liefernden Produkts und/oder des Vertragswerts der zu liefernden Lizenz. Für den Vertragswert der Lizenz werden eine Laufzeit von fünf Jahren und die für diesen Vertrag am besten passende Lizenzgebühr zugrunde gelegt.

3.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, vom zu zahlenden Kaufpreis und/oder von der Lizenzgebühr Beträge wegen einer von ihm geltend gemachten Gegenforderung abzuziehen. Ebenso wenig ist der Vertragspartner berechtigt, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung auszusetzen, wenn er beim Verkäufer/Lizenzgeber eine Beschwerde über das gelieferte Produkt oder die Lizenz eingereicht hat, es sei denn, dieser stimmt der Aussetzung gegen Sicherheitsleistung ausdrücklich zu.

 

Artikel 4. Lieferzeitpunkt

 

4.1 Der Verkäufer/Lizenzgeber liefert das Produkt zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder unmittelbar nach Ablauf der Lieferfrist, wie jeweils im Auftrag festgelegt. Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie an dem Tag, an dem der Verkäufer sie bestätigt hat. Die Lizenz gilt als geliefert, sobald der Vertragspartner das Produkt online aktiviert hat.

4.2 Die vereinbarte Lieferzeit ist niemals eine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss der Vertragspartner den Verkäufer/Lizenzgeber in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einräumen.

4.3 Art und Ort der Lieferung des Produkts werden in gegenseitiger Absprache festgelegt. Die Lizenz wird grundsätzlich digital geliefert.

 

Artikel 5. Gewährleistung und Garantien

 

5.1 In Bezug auf das Produkt

a. Der Verkäufer gewährt dem ursprünglichen Vertragspartner eine beschränkte Garantie auf das Produkt für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Lieferdatum.
b. Der Verkäufer garantiert, dass das Produkt bei normalem Gebrauch und normaler Wartung frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Treten während der Garantiezeit Mängel am Produkt auf, wird der Verkäufer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten das mangelhafte Produkt reparieren oder ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
c. Der Verkäufer darf das Produkt ändern, indem er Funktionen hinzufügt oder entfernt, wenn er dafür einen hinreichenden Anlass sieht.
d. Diese Garantie deckt keine Schäden, die durch Missbrauch, unsachgemäßen Gebrauch (nicht gemäß Produktinformationen, Handbüchern und Anweisungen), Unfall, Vernachlässigung oder nicht autorisierte Änderungen am Produkt verursacht werden. Die Garantie deckt auch keine Schäden durch Naturkatastrophen und andere Formen höherer Gewalt.
e. Für den sicheren Betrieb des Produkts sind wichtig: eine korrekte Inbetriebnahme, die Bedienung durch befugtes Personal sowie eine systematische Wartung und regelmäßige Kontrolle entsprechend den Einsatzbedingungen und gemäß den technischen Angaben in den Handbüchern und Vorschriften. Der Verkäufer ist nicht dafür verantwortlich, die Schaltpläne, Anschlüsse oder technischen Parameter des Vertragspartners zu prüfen oder den Betrieb seiner Installation zu überwachen.
f. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine elektrischen Anlagen mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor möglichen Gefahren ausgestattet sind. Ist sich der Vertragspartner über die Sicherheitsanforderungen seiner elektrischen Anlage nicht sicher, muss er einen qualifizierten Dritten hinzuziehen. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie und haftet nicht für Schäden oder Verletzungen infolge der Nutzung des Produkts.
g. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie für die mit installierten Produkten zu erzielenden Erträge. Die tatsächlichen Ergebnisse können abweichen und hängen von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen.
h. Stellt der Vertragspartner während der Garantiezeit zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass das Produkt nicht den Bestimmungen unter a entspricht, teilt er dies dem Verkäufer Schriftlich (siehe Artikel 10) und in dringenden Fällen telefonisch mit. Während der Garantiezeit hat der Vertragspartner Anspruch auf die Rechte aus der Garantie; hierzu muss er lediglich nachweisen, dass das Produkt die garantierte(n) Eigenschaft(en) nicht aufweist bzw. nicht ordnungsgemäß funktioniert.
i. Um einen Garantieanspruch geltend zu machen, muss der Vertragspartner einen Kaufnachweis und einen Nachweis der Installation durch einen zertifizierten Installateur vorlegen und sich an den Verkäufer wenden. Dieser gibt dann Anweisungen, wie das mangelhafte Produkt zurückgesendet und wie ein Ersatz oder eine Erstattung erlangt werden kann.
j. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen und möglichst kurzen Frist nach schriftlicher oder telefonischer Meldung der Mängel die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Behebung der Mängel in kürzestmöglicher Frist führen bzw. führen können.
k. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass sich der Vertragspartner nicht auf die Garantiebestimmungen berufen kann, weil ein Mangel nicht zu den garantierten Eigenschaften gehört bzw. auf andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursachen oder auf nicht vom Verkäufer gelieferte Produkte zurückzuführen ist, liegt die Beweislast hierfür beim Verkäufer. Wurde ein gemeldeter Mangel nicht durch einen Mangel am Produkt und/oder an der Software verursacht, steht es dem Verkäufer frei, die ihm dadurch entstandenen Kosten dem Vertragspartner nachträglich in Rechnung zu stellen.

5.2 In Bezug auf die Lizenz

a. Der Lizenzgeber kann nicht garantieren, dass die unter Lizenz erhaltene Software stets fehlerfrei funktioniert. Der Vertragspartner erklärt, sich bewusst zu sein, dass bei der Nutzung der Software Fehler auftreten können, beispielsweise verursacht durch lokale Umgebungsfehler und/oder unvollständige Daten und/oder eine fehlerhafte Konfiguration und/oder eine fehlerhafte Interpretation. Der Vertragspartner nutzt die Software auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
b. Der Lizenzgeber wird sich bemühen, dafür zu sorgen, dass die Software erreichbar und betriebsbereit ist.
c. Der Lizenzgeber kann trotz seiner Bemühungen nicht garantieren, dass das Produkt und die Software vollständig frei von Cybersicherheitsrisiken sind. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schadensersatzansprüche, die durch einen Cybervorfall verursacht werden, es sei denn und soweit dies auf ein dem Lizenzgeber zurechenbares Versäumnis zurückzuführen ist.
d. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schadensersatzansprüche, die sich unter anderem aus Folgendem ergeben: Störungen von Internetverbindungen, IT/OT-Infrastruktur, fehlerhafter Funktion von Geräten anderer Hersteller, Installationsfehlern, falschen Einstellungen, Stromversorgungen, fehlerhaften oder verzögerten Aktionen von APIs Dritter sowie nicht rechtzeitiger Aktualisierung der vom Verkäufer gelieferten Produkte. Der Lizenzgeber ist nicht dafür verantwortlich, die Schaltpläne, Anschlüsse oder technischen Parameter des Vertragspartners zu prüfen oder den Betrieb seiner Installation zu überwachen.
e. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schadensersatzansprüche, die sich aus mit dem Produkt und der Software gewonnenen Daten ergeben oder damit zusammenhängen, etwa wenn Daten nicht oder nicht richtig interpretiert oder verarbeitet werden können, bei verminderter Genauigkeit von Daten und/oder bei Datenverlust.
f. Der Lizenzgeber darf der unter Lizenz erhaltenen Software Funktionen hinzufügen oder Funktionen daraus entfernen, wenn er dafür einen hinreichenden Anlass sieht.

5.3 Der Verkäufer/Lizenzgeber erfüllt Verträge auf Grundlage einer Bemühungspflicht und nicht einer Erfolgspflicht.

 

Artikel 6. Haftung

 

6.1 Erfüllt eine der Parteien eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und/oder einem anderen Vertrag nicht, setzt die andere Partei sie in Verzug, es sei denn, die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen ist bereits dauerhaft unmöglich; in diesem Fall befindet sich die säumige Partei sofort in Verzug. Die Inverzugsetzung erfolgt Schriftlich, wobei der säumigen Partei eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeräumt wird. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

6.2 Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Verkäufer/Lizenzgeber verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen. Eine etwaige Haftung ist auf das beschränkt, was in den nachfolgenden Bestimmungen 6.3 bis 6.10 geregelt ist.

6.3 Eine etwaige Haftung des Verkäufers/Lizenzgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann nicht dazu führen, dass er dem Vertragspartner einen Betrag zahlen muss, der höher ist als der Betrag, der im jeweiligen Fall im Rahmen einer vom Verkäufer/Lizenzgeber abgeschlossenen Versicherung ausgezahlt wird.

6.4 Kann sich der Verkäufer/Lizenzgeber aus welchem Grund auch immer nicht auf die nachstehend genannten Haftungsbeschränkungen berufen und/oder zahlt die in 6.3 genannte Versicherung nicht, ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags, gleich aus welchem Grund, auf höchstens die Beträge beschränkt, die dem Vertragspartner im Jahr des schadensverursachenden Ereignisses für das konkrete Produkt und/oder die Lizenz, auf das bzw. die sich sein Vorwurf bezieht, in Rechnung gestellt wurden (ohne MwSt.), zuzüglich 15 %. Zur Klarstellung: Bei einem Vertragspartner mit mehreren Lizenzen wird nur der Rechnungswert der Lizenz zugrunde gelegt, über die Beschwerde geführt wird.

6.5 Der Verkäufer/Lizenzgeber haftet zudem ausschließlich für unmittelbare Schäden des Vertragspartners selbst. Die Haftung für mittelbare Schäden, für Schäden anderer Parteien als des Vertragspartners, für Schäden durch höhere Gewalt sowie für jeden Nachteil, der kein Vermögensschaden ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6.6 Als unmittelbarer Schaden gelten ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, etwaige angemessene Kosten, um das vom Verkäufer gelieferte Produkt vertragsgemäß zu machen, soweit diese dem Verkäufer zugerechnet werden können, sowie angemessene Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung unmittelbarer Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.7 Als mittelbarer Schaden gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich: Stillstandsschäden, erlittene (Produktions-)Verluste, Energiekosten, Einspeisekosten, Netzkosten oder -entgelte, entgangene Saldierung (Net Metering), entgangene Einsparungen, entgangener Gewinn, Bußgelder, Steuern, Abgaben, entgangene Steuervorteile und entgangene Fördermittel.

6.8 Der Vertragspartner stellt den Verkäufer/Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter frei, gleich aus welchem Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zwischen dem Verkäufer/Lizenzgeber und dem Vertragspartner einen Schaden erleiden, dessen Ursache einem anderen als dem Verkäufer/Lizenzgeber zuzurechnen ist.

6.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Verkäufers/Lizenzgebers entfallen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers/Lizenzgebers und/oder seines Personals.

6.10 Jeder mögliche Anspruch auf Schadensersatz oder ein anderer vertraglicher Rechtsbehelf aufgrund (einer Verletzung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder anderer Verträge zwischen den Parteien erlischt, wenn und sobald ein Jahr vergangen ist, seit der Vertragspartner sich darüber beim Verkäufer/Lizenzgeber beschwert hat. Dies ist eine vertragliche Ausschlussfrist.

 

Artikel 7. Eigentumsübergang und Gefahrübergang

 

7.1 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 dieses Artikels gehen das Eigentum an dem Produkt und die Gefahr bei Ablieferung auf den Vertragspartner über.

7.2 Solange der Vertragspartner den vollständigen Kaufpreis zuzüglich etwaiger Nebenkosten nicht bezahlt oder dafür keine Sicherheit geleistet hat, behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Waren vor. In diesem Fall geht das Eigentum auf den Vertragspartner über, sobald dieser alle Zahlungsverpflichtungen für das Produkt gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat.

7.3 Solange das Eigentum an dem Produkt nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, darf dieser das Produkt weder verpfänden noch Dritten sonstige Rechte daran einräumen, außer im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf erstes Verlangen des Verkäufers an der Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen mitzuwirken, die der Vertragspartner aus der Weiterlieferung gegenüber seinen Abnehmern erwirbt oder erwerben wird.

7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als Eigentum des Verkäufers erkennbar aufzubewahren. Der Verkäufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte, die sich noch beim Vertragspartner befinden, zurückzunehmen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu geraten droht. Der Vertragspartner gewährt dem Verkäufer jederzeit freien Zugang zu seinem Gelände und/oder seinen Gebäuden zur Besichtigung der Produkte und/oder zur Ausübung der Rechte des Verkäufers.

7.5 Bestehen beim Verkäufer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung von Produkten gemäß Artikel 4 aufzuschieben, bis der Vertragspartner Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Der Vertragspartner haftet dann für den Schaden, der dem Verkäufer durch diese verzögerte Ablieferung entsteht.

7.6 Schiebt der Verkäufer auf Wunsch des Vertragspartners die Lieferung gemäß Absatz 3 auf, bleiben die Produkte bis zur Lieferung an den Vertragspartner Eigentum des Verkäufers und auf dessen Gefahr.

 

Artikel 8. Höhere Gewalt

 

8.1 Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Verkäufers/Lizenzgebers, aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann. Dazu gehören unter anderem Streiks, Brand, extreme Wetterbedingungen, behördliche Maßnahmen, Krankheiten und Seuchen einerseits sowie Mängel an den dem Verkäufer gelieferten Materialien andererseits.

8.2 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und weder nach dem Gesetz, einem Rechtsgeschäft noch nach der Verkehrsauffassung von ihm zu vertreten ist.

8.3 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verkäufer/Lizenzgeber seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

8.4 Der Verkäufer/Lizenzgeber kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag bzw. den Verträgen für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag bzw. die Verträge als beendet zu betrachten. Die Parteien schulden einander hierfür weder eine Beendigungsvergütung noch Schadensersatz.

 

Artikel 9. Unvorhergesehene Umstände

 

9.1 Treten bei einer der Parteien unvorhergesehene Umstände ein, die so schwerwiegend sind, dass die andere Partei nach Treu und Glauben nicht erwarten darf, dass der geschlossene Vertrag unverändert fortbesteht, informiert die eine Partei die andere Partei Schriftlich über die unvorhergesehenen Umstände, und die Parteien beraten über eine Änderung des Vertrags oder über dessen vollständige oder teilweise Auflösung.

9.2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung der betreffenden Umstände über eine Änderung oder Auflösung einigen, kann jede Partei das nach diesem Vertrag zuständige Gericht anrufen und eine Änderung des Vertrags zwischen den Parteien beantragen.

 

Artikel 10. Kommunikation

 

10.1 Die Kommunikation zwischen den Parteien soll möglichst Schriftlich erfolgen. Dies kann per Post an Embion B.V., Kalundborg 10 (5026 SE) Tilburg, oder per E-Mail an info@embion.nl geschehen.

10.2 Meldungen im Rahmen von Artikel 5 (Gewährleistung und Garantien) sowie andere servicebezogene Fragen sind an den Servicedesk über das Online-Ticketsystem zu richten, das per E-Mail unter support@embion.nl erreichbar ist.

10.3 Der Verkäufer/Lizenzgeber ist an Werktagen zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erreichbar. Es wird angestrebt, stets innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang einer Nachricht, Beschwerde oder Serviceanfrage zu reagieren. Dies ist keine garantierte Lösungsfrist, sondern eine Frist für die erste Reaktion.

 

Artikel 11. Personenbezogene Daten

 

11.1 Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kann der Verkäufer/Lizenzgeber personenbezogene Daten verarbeiten. Dies geschieht stets unter Beachtung seiner Datenschutzerklärung, die unter www.embion.nl abrufbar ist.

 

Artikel 12. Streitigkeiten und anwendbares Recht

 

12.1 Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien entstehen, unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

12.2 Jede Streitigkeit zwischen den Parteien wird ausschließlich dem Gericht (rechtbank) in Breda vorgelegt. Sachen, die in die Zuständigkeit des Kantongerichts (kantonrechter) fallen, werden ausschließlich dem Kantongericht in Tilburg vorgelegt.

12.3 Eine Streitigkeit gilt als bestehend, sobald eine der Parteien dies erklärt und die andere Partei Schriftlich und mit inhaltlicher Begründung darauf hingewiesen hat.

 

Artikel 13. Schlussbestimmung

 

Sollte sich ein Teil bzw. eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weiterer Verträge zwischen den Parteien als unvereinbar mit einer zwingenden Bestimmung nationalen oder internationalen Rechts erweisen, gilt diese als nicht vereinbart; im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weiteren Verträge für die Parteien verbindlich. Die Parteien werden in diesem Fall Gespräche aufnehmen, um eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien Beabsichtigten so weit wie möglich entspricht.

 

 

AGB-Dokumentversion: 24.10.2026